Gesetzl. Grundlagen

Frau Dr. med. Frauke von Versen & Frau Dr. med. Franka Franz

Ärztehaus com @ care, Marzahner Promenade 30, 12679 Berlin

Tel.: 030 / 9352043, Fax: 030 / 93798544, email: praxis-vonversen-franz@gmx.de

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Gesetz über die Sozialversicherung – SVG

vom 28. Juni 1990

§ 11 Leistungsarten

Versicherte haben nach den folgenden Vorschriften Anspruch auf Leistungen

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zur Verhütung von Krankheiten

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zur Früherkennung von Krankheiten

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zur Behandlung einer Krankheit

 

§ 12 Wirtschaftlichkeitsgebot

Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer (Ärzte) nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

 

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§§ Pflicht der Kassenärzte zur wirtschaftlichen Behandlung

Das Bundessozialgericht entschied in einem Grundsatzurteil, dass Krankenkassenpatienten nur einen Anspruch auf ärztliche Leistung haben, die zur Heilung oder Linderung ihrer Beschwerden nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend sind.

Verstoßen die Vertragsärzte gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung, so können ihre Honorarabrechnungen entsprechend gekürzt werden.

Urteil des Bundessozialgerichtes, Az.: 6 Rka 13/91

 

letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2008