§ 12
Wirtschaftlichkeitsgebot
Die Leistungen müssen ausreichend,
zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das
Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Leistungen, die nicht
notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht
beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer (Ärzte) nicht bewirken und
die Krankenkassen nicht bewilligen.
Ist für eine Leistung ein
Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht
mit dem Festbetrag.

§§ Pflicht der Kassenärzte
zur wirtschaftlichen Behandlung
Das Bundessozialgericht
entschied in einem Grundsatzurteil, dass Krankenkassenpatienten nur einen
Anspruch auf ärztliche Leistung haben, die zur Heilung oder Linderung
ihrer Beschwerden nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und
ausreichend sind.
Verstoßen die Vertragsärzte
gegen dieses Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen
Krankenversicherung, so können ihre Honorarabrechnungen entsprechend gekürzt
werden.
Urteil des Bundessozialgerichtes, Az.: 6 Rka
13/91
letzte Aktualisierung: 13. Dezember 2008